Transsexualität ist eine geschlechtliche Variation.
Ziel dieser Seite ist die gesellschaftliche Anerkennung von Transsexualität als geschlechtliche Variation und der Abbau von Diskriminierung und Ausgrenzung. Das Angebot stützt sich dabei auch auf Untersuchungen aus den Bereichen Humangenetik und Neurowissenschaft und bezieht dabei eindeutig Stellung: Auslöser für sowohl medizinische als auch gesellschaftliche Diskriminierung ist die falsche Sichtweise, die aus transsexuellen Menschen Personen machen will, die "psychisch gestört" sind, was nach dem offiziellen Katalog der zu behandelnden Krankheiten der WHO immer noch Stand der Dinge ist. Damit werden auch im Jahr 2010 Menschen, die behaupten, dass sie "im falschen Körper" geboren worden sind (bezogen auf den Geschlechtskörper) immer noch von Anhängern eines transphoben Weltbildes zu Lügnern und Nicht-Existenten Wesen erklärt. Diese Sichtweise als falsch zu entlarven, Diskriminierungen aufzuzeigen und Klischees zu bekämpfen soll genauso Ziel dieser Seite sein, wie die Erfüllung folgender Aussage:
Jeder Mensch hat ein Recht zu existieren.
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(Anmerkung: Diese Webpräsenz richtet sich an Menschen, die mit gegengeschlechtlichen körperlichen Merkmalen geboren wurden und nicht an Geschlechtswechsler)
Aktuelles:
Als ich diese Seite 2006 begonnen hatte, wurde sie aus der Notwendigkeit geboren, einen Missbrauch nicht in sich hineinzufressen, sondern aktiv dafür zu kämpfen, dass diese und ähnliche Missbräuche durch die deutsche Sexologie in Zukunft beendet werden. Zugegeben: Beendet sind diese Missbräuche immer noch nicht. Genauso gibt es immer noch Menschen, die versuchen, transsexuellen Frauen als "Männer, die sich wie Frauen fühlen", zu bezeichnen. Aber es hat sich wenigstens ein bisschen was getan: Die Sexologen, die damals im Stilllen und Heimlichen eine transsexuelle Frau nach der anderen als psychisch krank diagnostiziert hatten, sind selbst zum Thema geworden.
Friedemann Pfäfflin, Sexologe aus Ulm, der die Psychopathologisierung transsexueller Menschen mitentwickelt hat, gehört zu den Gutachtern die Gustl Mollath fehlbegutachtet hatten. Gustl Mollath sass zu Unrecht in der Psychiatrie. Das Bundesverfassungsgericht hat dies bestätigt. Klaus Beier, der zusammen mit seinen Kollegen Hartmut Bosinski und Kurz Loewit in einem Buch beschreibt, wie er transsexuelle Menschen umpolen will, ist als Vertreter einer Harcorefraktion in Berlin auffällig geworden, da er transsexuelle Kinder lieber therapiert, als ihnen medizinische Hilfe zukommen zu lassen.
Seit ein paar Jahren - das war 2006 noch nicht so - wird das Thema geschlechtliche Fremdbestimmung als Menschenrechtsthema diskutiert, sei es in Europarat, als auch bei den Vereinten Nationen. Es gibt noch ein paar Dinge mehr, die heute anders sind als 2006, aber ich möchte es mal dabei belassen... vielleicht nur so viel: Es gibt immer noch Sexologen, die Behaupten, dass transsexuelle Menschen biologisch das eine seien und sich wie das andere fühlten. Es gibt immer noch ein massives Versagen (bisher) der deutschen Medien diese Natürlich-Widernatürlichkeits-Trennungs-Ideologien kritisch zu hinterfragen und sich mit den Folgen dieser Weltanschauung zu beschäftigen.
2006 (das ist zum heutigen Zeitpunkt) 7 Jahre her, hatte ich beim Bundestag eine Petition zur Änderung des TSG eingereicht. Sie wurde darauf hin immer wieder verschoben, verschoben, verschoben und nicht veröffentlicht. Das ist auch 2013 noch so. Vielleicht ist das auch gar nicht mehr nötig... denn es kam ein Schreiben des Petitionsausschusses, das ich hier veröffentlichen will. Damit möchte ich es hier an dieser Stelle (mut23) ersteinmal gut sein lassen.
Hier der Brief:
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
Die Vorsitzende
Kersten Steinke, MdB
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Telefon: +49 30 227-35257
Fax: +49 30 227-36027
Sehr geehrte Frau Schicklang,
der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am 27. Juni 2013 beschlossen:
Die Petition
a) der Bundesregierung - dem Bundesministerium des Innern. dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Gesundheit - als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.
Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BT-Drucksache 17/14167), dessen Begründung beigefügt ist.
Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das Petitionsverfahren beendet.
Mit freundlichen Grüßen
Kersten Steinke
Begründung
Mit der Petition wird das Transsexuellengesetz kritisiert und die Schaffung einer gesetzlichen Regelung begehrt, die im Einklang mit dem Grundgesetz steht.
Zu diesem Anliegen liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit ähnlicher Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Beratung unterzogen werden. Es wird in diesem Zusammenhang um Verständnis dafür gebeten, dass nicht auf alle vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Das geltende Transsexuellengesetz (TSG) verstoße wegen der Verquickung von Recht, Justiz und Medizin gegen das Grundgesetz. Es berücksichtige nicht die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Oktober 1978 erwähnte Entscheidung des Kammergerichts Berlin, nach der das psychische Geschlecht eines Menschen sogar in stärkerem Maße als die körperlichen Geschlechtsmerkmale die Fähigkeiten des Menschen zur Einordnung in die sozialen Funktionen der Geschlechter bestimme.
Das BVerfG habe 1978 festgelegt, dass kein Mensch gegen seinen Willen nach dem Geschlecht behandelt werden dürfe, dem dieser Mensch aufgrund seiner Psyche nicht angehöre. Das geltende TSG verstoße - obwohl eigentlich aufgrund dieses Urteils entstanden - gegen diesen Grundsatz, da das medizinische Verfahren bisher diese Erkenntnis ausklammere: Das TSG ermögliche die Entscheidungsgewalt Dritter - medizinisch-psychologischer Gutachter- über das psychische Geschlecht. Diese Vermischung von Recht und Medizin sei nicht mit der Menschenwürde vereinbar, deren Schutz die Aufgabe des Gesetzgebers sei. Der Staat habe alles zu unterlassen, was die Menschenwürde beeinträchtigen könnte. Er müsse durch Gesetze darauf hinwirken, dass nicht nur die öffentliche Gewalt, sondern auch Dritte die Menschenwürde jedes Einzelnen achteten.
Die Einhaltung des Gleichheitssatzes und die Aufgabe des Staates, diesen durchzusetzen, könnten nur bedeuten, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die es transsexuellen Menschen ermögliche, ihren Personenstand unabhängig von einem Ein-fluss Dritter ändern zu lassen. Ein betroffener Mensch müsse die Möglichkeit haben, auch während des medizinischen Verfahrens nach dem Geschlecht behandelt zu werden, dem er sich psychisch zugehörig fühle.
Die falsche Logik des TSG, wonach diese Menschen als „psychisch Gestörte" behandelt würden, entspreche nicht mehr dem aktuellen Wissensstand.
Das TSG diskriminiere mit seinem Verfahren transsexuelle Menschen, besonders solche, die im Ausland lebten, und lasse die Mittellosigkeit mancher Transsexueller außer Acht, die die entsprechenden Gutachten nicht bezahlen könnten.
Wegen weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte zusammengefasst wie folgt dar:
Der Deutsche Bundestag nimmt die Problematik der Transsexualität sehr ernst.
Das mit der Petition vorgetragene Anliegen wurde und wird in verschiedenen parlamentarischen Gremien des Deutschen Bundestages intensiv erörtert und ist Gegenstand zahlreicher parlamentarischer Fragen und Initiativen.
In der 16. Wahlperiode hat der Petitionsausschuss den Innenausschuss des Deutschen Bundestages, dem der Antrag „Selbstbestimmtes Leben in Würde ermöglichen - Transsexuellenrecht umfassend reformieren" (Drucksache 16/947) einer Fraktion zur Beratung vorlag, gemäß § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages gebeten, zu der vorliegenden Petition eine Stellungnahme abzugeben.
Entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenausschusses auf Drucksache 16/13410 wurde der Antrag auf Drucksache 16/947 und der Gesetzentwurf einer Fraktion zur Reform des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (TSG) auf Drucksache 16/4184 vom 16. Deutschen Bundestag in seiner 228. Sitzung am 19. Juni 2009 für erledigt erklärt. Der Gesetzentwurf einer Fraktion zur Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit (ÄVFGG, Drucksache 16/13154) sowie die Anträge „Transsexuellengesetz aufheben - Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten für Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle schaffen" (Drucksache 16/12893) und „Reform des Transsexuellengesetzes für ein freies und selbstbestimmtes Leben" (Drucksache 16/9335) wurden abgelehnt.
Angenommen hat der 16. Deutsche Bundestag hingegen den Gesetzentwurf mehrerer Fraktionen zur Änderung des Transsexuellengesetzes (Transsexuellengesetz-Änderungsgesetz - TSG-ÄndG) auf Drucksache 16/13157, mit dem den Vorgaben des BVerfG durch Streichung des Erfordernisses der Ehelosigkeit als Voraussetzung für die Feststellung der Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 des TSG Rechnung getragen wurde.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass das inzwischen fast 30 Jahre alte TSG nicht mehr in jeder Hinsicht medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht und daher unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG auf eine neue zeitgemäße Grundlage gestellt werden soll, um den betroffenen Menschen ein freies und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
Die in den Petitionen aufgeworfene Frage, inwieweit die selbst erfahrene oder im Laufe des Lebens gewonnene geschlechtliche Identität eines Menschen durch ein staatliches Verfahren überprüft und bestätigt werden kann, wird bei der Reform des TSG geprüft.
Ferner weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass er in der 17. Wahlperiode den Innenausschuss des Deutschen Bundestages, dem der Gesetzentwurf einer Fraktion über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechterzugehörigkeit (ÄVFGG - Drucksache 17/2211) sowie der Antrag „Sexuelle Menschenrechte für Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle gewährleisten - Transsexuellengesetz aufheben" (Drucksache 17/5916) zur Beratung vorlagen, gemäß § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages um Abgabe einer Stellungnahme gebeten hat.
In diesem Zusammenhang macht der Ausschuss zudem auf die Antworten der Bundesregierung auf mehrere Schriftliche Fragen verschiedener Fraktionen betreffend den Umsetzungsstand der beabsichtigten Reform des Transsexuellengesetzes (vgl. Drucksachen 17/3736 Nr. 20, 21; 17/5568 Nr. 15; 17/8958 Nr. 23; 17/11787 Nr. 95; 17/12764 Nr. 13) sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage einer Fraktion „Rechte und Hilfen für transsexuelle, transgender und intersexuelle minderjährige Menschen" (Drucksache 17/8964) aufmerksam. Darüber hinaus weist der Ausschuss auf den Antrag einer Fraktion „Queere Jugendliche unterstützen" (Drucksache 17/12562) hin.
Alle erwähnten Drucksachen und die Plenarprotokolle können über den Internetauftritt des Deutschen Bundestages unter www.bundestag.de aufgerufen und ausgedruckt werden.
Aufgrund der dringenden Regelungsbedürftigkeit dieser Materie besteht nach Ansicht des Petitionsausschusses gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
Das TSG entspricht nicht mehr aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und neueren gesellschaftlichen Entwicklungen. Die Rechte von Transsexuellen müssen nach Auffassung des Ausschusses weiter gestärkt und vorangetrieben werden.
Ferner merkt der Ausschuss in diesem Kontext an, dass die gesellschaftliche wie rechtliche Situation transsexueller Menschen auch auf europäischer Ebene kritisch betrachtet wird. So sprach sich das Ministerkomitee des Europarates für eine reguläre Überprüfung der nationalen Gesetze zwecks Vermeidung unnötiger Voraussetzungen für eine Geschlechtsanpassung sowie für ein schnelles, transparentes und zugängliches Verfahren zur Vornamensänderung aus (Recommendation CM/Rec (2010)5). Auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat am 29. April 2010 alle Mitgliedstaaten dazu aufgerufen, gesetzgeberische Vorkehrungen zu treffen, die den transsexuellen Menschen das Recht auf Ausstellen amtlicher Dokumente mit Angabe des gewünschten Geschlechts einräumen, ohne zuvor einen operativen Eingriff bzw. eine Hormontherapie durchführen zu müssen (Resolution 1728 (2010)).
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Gesundheit - als Material zu überweisen, damit sie in die Überlegungen zur Reform des TSG einfließen kann. Zugleich empfiehlt er, die Eingabe den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, weil sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint.
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Translation in English (google translate): Here
(Please be aware of, that google translates "transsexual" falsely with "transgender" and "sex" falsely with "gender".)
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 1
[Menschenwürde; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt]
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2
[Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben]
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3
[Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Diskriminierungsverbote]
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Transsexualität ist eine geschlechtliche Variation, eine Abweichung körperlicher Merkmale vom angeborenen Geschlecht.
"Viele Leute machen einen klaren und manchmal sehr lautstarken Unterschied zwischen Intersexualität und Transsexualität. Der meiste Widerstand gegen die Verknüpfung dieser beiden Konzepte oder Kategorien kommt von von den intersexuellen Menschen, die annehmen ihre eigene Situation würde in den Augen der Öffentlichkeit durch diese Verknüpfung herabgewürdigt werden. Das ist bedauerlich. Beide geschlechtliche Minderheiten werden in der Gesellschaft stigmatisiert und ich denke, sie sollten nicht nur eher Verbündete in ihrem Kampf gegen Diskriminierung sein, sondern auch daran denken, dass sie Dinge gemeinsam haben. Ich behaupte, dass Transsexualität eine Form der Intersexualität ist. Ich schließe das aus meiner eigenen klinischen Erfahrung, meiner eigenen experimentelle Forschung und meinem Wissen über die Forschung von anderen. Ich akzeptiere, dass meine Gedanken zu diesem Thema die Ansicht einer Minderheit unter den Kollegen sowie Kolleginnen und Wissenschaftlern ist.
Ich glaube, dass Transsexuelle genauso intersexuell in ihren Gehirnen sind wie andere das vielleicht mehr offensichtlich so in ihren Gonaden, Genitalien, ihrem hormonellen Charakter, ihren Rezeptoren, enzymatischen oder chromosomalen Konstitution sind."
(Professor Milton Diamond)
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